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 Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der DMM-DieMarkenMacher

 

§ 1 Geltungsbereich

 (1)

Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Auftragnehmer der DMM-DieMarkenMacher, im Folgenden „DMM“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen.

Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die DMM mit den Auftragnehmern über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an die Auftragnehmer der DMM, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

 (2)

Geschäftsbedingungen der Auftragnehmer der DMM oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprochen wird.

Selbst wenn die DMM auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

 

§ 2 Beauftragung

 (1)

Die Beauftragung kommt dadurch zustande, dass die DMM dem Auftragnehmer ein Angebot erteilt, welches dieser annimmt.

Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern des Auftragnehmers aufgegeben werden.

 (2)

Soweit die Angebote der DMM nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, hält sich die DMM hieran eine Woche nach dem Datum des Angebots gebunden.

Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei der DMM.

 (3)

Die DMM ist berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Auftragnehmers ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens drei Kalendertage beträgt. Die DMM wird dem Auftragnehmer die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten.

Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Auftragnehmers mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend.

Der Auftragnehmer wird der DMM die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von zwei Werktagen nach Zugang der Mitteilung durch die DMM gemäß Satz 1 schriftlich anzeigen.

 (4)

Die DMM ist berechtigt, den Vertrag jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes zu kündigen, wenn sie die bestellten Produkte in ihrem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen Umständen nicht mehr verwenden kann.

Als Gründe gelten u.a. die schlechte wirtschaftliche Entwicklung der DMM, die Auftragsänderungen des Kunden der DMM und ähnliche Änderungswünsche ihres Kunden.

Dem Auftragnehmer wird die DMM in diesem Fall die von ihm erbrachte Teilleistung vergüten.

 

§ 3 Preise

(1)

Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung und Transport an die im Bestellschein genannte Versandanschrift einschließlich Verpackung ein.

 (2)

Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, zahlt die DMM ab Lieferung der Ware und Rechnungserhalt den Kaufpreis innerhalb von 28 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto.

Für die Rechtzeitigkeit der von der DMM geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang der Überweisung bei ihrer Bank.

 (3)

In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind die Bestellnummer, die Artikel-Nr., Liefermenge und Lieferanschrift der DMM anzugeben.

Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs der DMM die Bearbeitung durch sie verzögern, verlängern sich die in Absatz 2 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.

 (4)

Bei Zahlungsverzug schuldet die DMM Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.

 

§ 4 Lieferzeit und Lieferung, Gefahrübergang

 (1)

Die von der DMM in der Bestellung angegebene oder sonst nach diesen AEB maßgebliche Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind nicht zulässig.

 (2)

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die DMM unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

 (3)

Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Auftragnehmer mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung seitens der DMM bedarf.

 (4)

Im Falle des Lieferverzugs/Leistungsverzugs stehen der DMM uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist.

 (5)

Die DMM ist berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Auftragnehmer für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 %, maximal 5 %, des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen.

Die Vertragsstrafe ist auf den vom Auftragnehmer zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.

 (6)

Der Auftragnehmer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der DMM zu Teillieferungen/Teilleistungen nicht berechtigt.

 (7)

Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf die DMM über, wenn ihr die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.

(8)

Bei Beauftragung fremder Mitarbeiter, sei es durch Selbständige Kaufleute als auch Angestellte und Mitarbeiter durch Mitarbeiterüberlassungen, berechnet DMM, soweit Berichte und Zahlen nicht durch den entsprechenden Auftragnehmer, leserlich und richtig an DMM geschickt wurden, pro Überprüfung und Versendung pro Mitarbeiter eine Pauschale in Höhe von € 10,00 zuzüglich der geltenden MwSt. pro Tag.

Die Abrechnung kann wöchentlich, monatlich oder nach Enden des jeweiligen Auftrages erfolgen.

Sollte der Auftragnehmer noch opffene Forderungen an DMM haben, so werden diese mit den Forderungen der DMM verrechnet.

Sollte sich ein Guthaben zugunsten DMM ergeben, so wird eine Restbetragsrechnung durch DMM ausgestellt und der Auftraggeber ist verpflichtet den Restbetrag kostenfrei auf das von DMM benannte Konto zu überweisen.

 

§ 5 Eigentumssicherung

 (1)

An von der DMM abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behält sie sich das Eigentum oder Urheberrecht vor.

Der Auftragnehmer darf sie ohne ausdrückliche Zustimmung der DMM weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen.

Er hat diese Unterlagen auf Verlangen der DMM vollständig an diese zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Vom Auftragnehmer hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.

 (2)

Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die die DMM dem Auftragnehmer zur Verfügung stellt oder die zu Vertragszwecken gefertigt und der DMM durch den Auftragnehmer gesondert berechnet werden, bleiben im Eigentum der DMM oder gehen in ihr Eigentum über.

Sie sind durch den Auftragnehmer als Eigentum der DMM kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art abzusichern und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen.

Die Kosten ihrer Unterhaltung und Reparatur tragen die Vertragspartner – mangels einer anderweitigen Vereinbarung – je zur Hälfte.

Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel solcher vom Auftragnehmer hergestellten Gegenstände oder auf den unsachgemäßen Gebrauch seitens des Auftragnehmers, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind sie allein vom Auftragnehmer zu tragen.

Der Auftragnehmer wird der DMM unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Gegenständen Mitteilung machen.

Er ist nach Aufforderung verpflichtet, die Gegenstände im ordnungsgemäßen Zustand an die DMM herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit der DMM geschlossenen Verträge benötigt werden.

(3)

Eigentumsvorbehalte des Auftragnehmers gelten nur, soweit sie sich auf Zahlungsverpflichtungen der DMM für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Auftragnehmer sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.

 

§ 6 Gewährleistungsansprüche

 (1)

Bei Mängeln stehen der DMM uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu.

Die Gewährleistungsfrist beträgt jedoch abweichend hiervon 36 Monate.

 (2)

Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn sie dem Auftragnehmer durch die DMM innerhalb von sieben Werktagen seit Eingang der Ware bei ihr mitgeteilt werden.

Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von sieben Werktagen nach Entdeckung an den Auftragnehmer erfolgt.

 (3)

Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichtet die DMM nicht auf Gewährleistungsansprüche.

 (4)

Mit dem Zugang einer schriftlichen Mängelanzeige der DMM beim Auftragnehmer ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Auftragnehmer die Ansprüche der DMM ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über Ansprüche der DMM verweigert.

Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, die DMM musste nach dem Verhalten des Auftragnehmers davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.

 

§ 7 Produkthaftung

 (1)

Der Auftragnehmer ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, die DMM von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen.

Ist die DMM verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Auftragnehmer gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Auftragnehmer sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten.

 (2)

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 100.000,00 oder, sofern das Auftragsvolumen diese Summe übersteigt, in Höhe dieses Auftragsvolumens zu unterhalten.

Gleiches gilt für Tätigkeiten der der Auftragnehmer für die DMM durch-/ ausführt.

Diese Deckungssumme braucht, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird, das Rückrufrisiko oder Straf- oder ähnliche Schäden nicht abzudecken.

Der Auftragnehmer wird auf Verlangen der DMM jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.

 

§ 8 Schutzrechte

 (1)

Der Auftragnehmer steht nach Maßgabe des Absatzes 2 dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.

(2)

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die DMM von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen die DMM wegen der in Absatz 1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben.

Der Auftragnehmer ist weiterhin verpflichtet der DMM alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten.

Dieser Anspruch besteht nicht, soweit der Auftragnehmer nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.

(3)

Die weitergehenden gesetzlichen Ansprüche der DMM wegen Rechtsmängeln der an sie gelieferten Produkte bleiben unberührt.

 

§ 9 Ersatzteile

 (1)

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an die DMM gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens 36 Monaten nach der Lieferung vorzuhalten.

(2)

Beabsichtigt der Auftragnehmer, die Produktion von Ersatzteilen für die an die DMM gelieferten Produkte einzustellen, wird er ihr dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen.

Diese Entscheidung muss – vorbehaltlich des Absatzes 1 – mindestens zwölf Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.

 

§ 10 Geheimhaltung

 (1)

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) für einen Zeitraum von drei Jahren nach Vertragsschluss geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden.

Er wird sie nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung von Bestellungen auf Verlangen umgehend an die DMM zurückgeben.

 (2)

Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der DMM darf der Auftragnehmer in Werbematerial, Broschüren, etc. weder auf die Geschäftsverbindung zur DMM noch auf deren Logo hinweisen und für die DMM gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen.

 (3)

Der Auftragnehmer wird seine Subauftragnehmer entsprechend diesem § 10 verpflichten.

 

§ 11 Abtretung

Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.

 

§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

 (1) Erfüllungsort für beide Seiten und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Nürnberg.

(2)

Die zwischen der DMM und dem Auftragnehmer geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen).