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 AGB

§ 1 Geltungsbereich

(1)

Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der DMM-DieMarkenMacher (im Folgenden „DMM“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.

Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die DMM mit ihrem Vertragspartner (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt.

Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbstwenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2)

Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die DMM ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.

Selbst wenn die DMM auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäfts-

bedingungen.

 

§ 2 Bestellungen und Aufträge

(1)

Der Vertrag kommt durch schriftliche Annahme des Auftrages durch die DMM zustande.

Dieser Vertrag ist einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen maßgeblich für die Rechtsbeziehung zwischen der DMM und dem Auftraggeber.

Dieser Vertrag gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder.

Mündliche Zusagen der DMM und dessen Vertragspartner vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich.

(2)

Die DMM behält sich vor, Aufträge – auch einzelne Teil-Aufträge im Rahmen eines Abschlusses – wegen des Inhalts,der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen abzulehnen

Bei Ablehnungen, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen, wird eine nach § 3 (4) zu berechnende Entschädigungszahlung fällig, sofern der Auftrag nicht zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden kann oder durch schriftliche Vereinbarung, die jede Vertragspartei zu unterschreiben hat, ein anderer späterer fester Termin vereinbart wird.

(3)

Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zur ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Mit Ausnahme vom Inhaber und Geschäftsleiter sind die Mitarbeiter der DMM nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.

Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per Email, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

(4)

Angaben des Auftraggebers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind für die DMM sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt.

Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Erstellung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

Dies gilt insbesondere auch bei Um- Auf- und Neuaufbauten von Geschäftsregalen und Einrichtungen sowie deren Bestückung.

Der DMM überlassene Pläne werden entsprechend den Gegebenheiten vor Ort umgesetzt.

Sollte es hier zu Messfehlern bei der Planung gekommen sein oder falsche Voraussetzungen für die Umsetzung der in Auftrag gegebenen Arbeiten, Dienstleistungen oder sonstiger Lieferungen nachgewiesen werden, so sind die gelieferten Werke und Dienstleistungen sowie Arbeiten nicht als fehlerhaft anzusehen und die vereinbarte Vergütung hat an die DMM ohne Abzug zu erfolgen.

(5)

Die DMM behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor.

Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der DMM weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen.

Er hat auf Verlangen der DMM diese Gegenstände vollständig an sie zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

 

§ 3 Preise, Stornofristen, Zahlungsbedingungen, Rechnungsangaben

(1)

Die Preise sind freibleibend.

Sie gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.

(2)

Soweit die vereinbarten Preise der DMM dem Auftraggeber vorliegen und die Lieferung/Leistung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgt, kann DMm die Preise nach Verhandlung anpassen.

(3)

Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag nach dessen Zustandekommen zu stornieren.

Stornierungen müssen schriftlich erfolgen.

Bei einer Stornierung durch den Auftraggeber oder einer Ablehnung des Auftrags durch die DMM nach § 2 (2) wird der vom Auftraggeber an die DMM zu entrichtende Schadenersatz unter Berücksichtigung der ersparten Eigenaufwendungen wie folgt vereinbart:

Bei Stornierung bis zu sechs Monaten vor Vertragsbeginn 25 %, bis zu drei Monaten vor Vertragsbeginn 50 %, bis zu zwei Monaten vor Vertragsbeginn 90 % der jeweiligen Nettoauftragssumme zzgl. der gesetzlichen MwSt.

(4)

Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ohne jeden Abzug ab Rechnungsstellung zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei der DMM.

Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung.

Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 Prozentpunkten über dem gerade gültigen Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

Bei Zahlungsverzug ist die DMm berechtigt ab der ersten Mahnung eine Mahnpauschale in Höhe von EURO 40,00 zu berechnen.

(5)

Für Auftraggeber, die erstmalig bei der DMM buchen (Neukunden), behält sich DMM vor eine Sicherheitsleistung in Form einer Vorkasse in Höhe von 50 % des vereinbarten Gesamtpreises zu verlangen.

Bei Warenverkauf kann DMM bis zu 100 % des Produktionspreises als Sicherheitsleistung verlangen.

(7)

Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(8)

Die DMM ist berechtigt, noch ausstehende Lieferung oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der DMM durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

 

§ 4 Auslieferung und Auslieferungszeit

(1)

Von der DMM in Aussicht gestellte Fristen und Termine für die Auslieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.

Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(2)

Die DMM kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen der DMM gegenüber nicht nachkommt.

(3)

Die DMM haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung/Ausführung oder für Lieferverzögerungen/Ausführungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten)  verursacht worden sind, die die DMM nicht zu vertreten hat.

Sofern solche Ereignisse der DMM die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die DMM zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der DMM vom Vertrag zurückzutreten.

(4)

Die DMM ist nur zu Teillieferungen/Teilleistung berechtigt, wenn

die Teillieferung/Teilleistung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,

die Lieferung/Leistung der restlichen bestellten Ware/Dienstleistung/Ausführung sichergestellt ist und

dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, die DMM erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(5)

Gerät die DMM mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der DMM auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

 

§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme, Übergabe, Leistungen

(1)

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Nürnberg, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Dies gilt auch dann, sofern die DMM die Ware oder Leistung an einem anderen Ort als Nürnberg schuldet.

(2)

Die Versandart und die Verpackung sowie die Durchführung aller anderen Leistungen und Dienste unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen der DMM.

(3)

Die Gefahr für Warenlieferungen geht spätestens mit der Übergabe des Auftragsgegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über.

Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die DMM noch andere Leistungen (z. B. Versand oder Installation) übernommen hat.

Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Auftragsgegenstandes versandbereit ist und die DSA dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

(4)

Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber.

Bei Lagerung durch die DMM sind diese jeweils Kosten gesondert zu vereinbaren.

Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

(5)

Die Sendung wird von der DMM nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(6)

Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt der betroffene Auftragsgegenstand als abgenommen, wenn

die Lieferung und, sofern die DMM auch den Auf- Umbau schuldet, abgeschlossen ist,

die DMM dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 (6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,

seit Auslieferung oder Ausführung 6 Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung des Auftragsgegenstandes begonnen hat und in diesem Fall seit Auslieferung oder Ausführung 4 Werktage vergangen

   sind und

der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines der DMM angezeigten Mangels, der die Nutzung des Auftragsgegenstandes unmöglich macht oder wesentlich

   beeinträchtigt, unterlassen hat.

 

§ 6 Gewährleistung, Sachmängel

(1)

Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme für gelieferte Waren.

Für geleistete Arbeiten und Dienstleistungen erlischt ab Abnahme die Gewährleistungsfrist.

Insbesondere für Gegenstände und Utensilien, die durch den Auftraggeber oder dessen Erfüllungsgehilfen angeliefert wurden um diese zu verbauen oder einzubauen, übernimmt DMM keinerlei Haftung.

(2)

Die gelieferten/geileisteten Gegenstände/Arbeiten sind unverzüglich nach Ablieferung/Ausführung durch den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen.

Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der DMM nicht binnen 7 Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht.

Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Auftragsgegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge der DMM nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.

Auf Verlangen der DMM ist ein beanstandeter Auftragsgegenstand frachtfrei an die DMM zurückzusenden.

Bei berechtigter Mängelrüge vergütet die DMM die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Auftragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(3)

Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist die DMM nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern.

(4)

Beruht ein Mangel auf dem Verschulden der DMM, kann der Auftraggeber unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(5)

Bei Mängeln seitens anderer Hersteller, die die DMM aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird die DMM nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten.

Gewährleistungsansprüche gegen die DMM bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den

Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen die DMM gehemmt.

(6)

Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung der DMM den Auftragsgegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.

In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(7)

Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

 

§ 7 Schutzrechte

(1)

Der Vertragspartner, der Entwürfe bzw. Design für den jeweiligen Auftragsgegenstand selbst herstellt, steht nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass der Auftragsgegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

(2)

Für den Fall, dass der Auftraggeber der DMM Bildmaterial zum Zweck der Auftragsdurchführung zur Verfügung stellt und die DMM zur Erreichung dieses Zwecks das Bild verwendet und graphisch umgestaltet, erkennt der Auftraggeber die Urheberrechte der DMM an der so erschaffenen Graphik an.

(3)

In dem Fall, dass der Auftragsgegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der nach §7 Absatz 1 einstandspflichtige Vertragspartner nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Auftragsgegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Auftragsgegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem anderen Vertragspartner durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen.

Gelingt ihm dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der andere Vertragspartner berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern.

Etwaige Schadenersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des §8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.

(4)

Ergeben sich aus der Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter Schadenersatzansprüche, so hält der hierfür verantwortliche Vertragspartner den anderen Vertragspartner hiervon frei.

Der Auftraggeber stellt die DMM auch von Schadenersatzansprüchen Dritter frei, die sich daraus ergeben, dass das für den in § 7 Absatz 2 Satz 1 genannten Prozess vom Auftraggeber bereitgestellte Bild nicht von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter frei ist.

(5)

Bei Rechtsverletzungen durch von der DMM gelieferte Produkte anderer Hersteller wird die DMM nach ihrer Wahl ihre Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten.

Ansprüche gegen die DMM bestehen in diesem Fällen nach Maßgabe dieses § 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

 

§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1)

Die Haftung der DMM auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.

(2)

Die DMM haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Aufstellung des Auftragsgegenstandes, dessen Freiheit von Mängel, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Auftragsgegenstandes ermöglichen sollen oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3)

Soweit die DMM gemäß § 8 Absatz 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die DMM bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen.

Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Auftragsgegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Auftragsgegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

(4)

Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der DMM für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 50.000 je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme ihrer Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(5)

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der DMM.

(6)

Soweit die DMM technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(7)

Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung der DMM wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

§9 Eigentumsvorbehalt

(1) An von der DMM abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie der DMM zur Verfügung gestellte Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behält sich die DMM das Eigentum oder Urheberrecht vor.

Der Auftraggeber darf sie ohne ausdrückliche Zustimmung der DMM weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen.

Er hat diese Unterlagen auf Verlangen der DMM vollständig an diese zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

Vom Auftraggeber hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.

(2)

Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die die DMM dem Auftraggeber zur Verfügung stellt oder die zu Vertragszwecken gefertigt und der DMM durch den Auftraggeber gesondert berechnet werden, bleiben im Eigentum der DMM oder gehen in deren Eigentum über.

Sie sind durch den Auftraggeber als Eigentum der DMM kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art abzusichern und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen.

Die Kosten ihrer Unterhaltung und Reparatur tragen die Vertragspartner – mangels einer anderweitigen Vereinbarung – je zur Hälfte.

Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel solcher vom Auftraggeber hergestellten Gegenstände oder auf den unsachgemäßen Gebrauch seitens des Auftraggebers, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind sie allein vom Auftraggeber zu tragen.

Der Auftraggeber wird der DMM unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Gegenständen Mitteilung machen.

Er ist nach Aufforderung verpflichtet, die Gegenstände im ordnungsgemäßen Zustand an die DMM herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit der DMM geschlossenen Verträge benötigt werden.

(3)

Eigentumsvorbehalte des Auftraggebers gelten nur, soweit sie sich auf Zahlungsverpflichtungen der DMM für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Auftraggeber sich das Eigentum vorbehält.

Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.

 

§10 Schlussbestimmungen

(1)

Erfüllungsort ist Nürnberg.

(2)

Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der DMM und dem Auftraggeber nach Wahl der DMM Nürnberg.

Für Klagen gegen die DMM ist in diesen Fällen Nürnberg ausschließlicher Gerichtsstand.

Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(3)

Die Beziehung zwischen der DMM und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

(4)

Soweit der Vertrag oder die Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

 

Hinweis:

Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass die DMM Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke

der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen)

zu übermitteln.